RS Vwgh 2002/8/7 99/08/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2002
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs2;
LAG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/08/0064 E 7. August 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist (Hinweis E 18. Dezember 1981, 2663/79), oder wenn die Tätigkeit bloß als Hobby betrieben wird (Hinweis E 20. Februar 2002, 2001/08/0201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080043.X01

Im RIS seit

29.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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