RS Vwgh 2002/8/7 99/08/0103

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Veröffentlicht am 07.08.2002
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1;
ASVG §113 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Z. 1 und 2 des § 113 Abs. 1 ASVG unterscheiden sich von der Z. 3 darin, dass sie nur Meldevergehen bei Beginn der Pflichtversicherung sanktionieren: Dies ergibt sich nicht nur aus der jeweiligen Umschreibung des Tatbildes der Meldepflichtverletzung, sondern auch aus der jeweiligen Sanktion, deren Berechnungsbasis jeweils die Beitragsschuld vom Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der Meldung bzw bis zum verspäteten Eintreffen der Meldung darstellt. Die Unterlassung oder verspätete Erstattung einer Änderungsmeldung während des weiteren Verlaufes der Pflichtversicherung ist daher weder nach Z. 1 noch nach Z. 2 des § 113 Abs. 1 ASVG umfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080103.X03

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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