RS Vwgh 2002/8/7 99/08/0101

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Veröffentlicht am 07.08.2002
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ASchG 1994 §67 Abs1;
ASchG 1994 §68 Abs1;
ASchG 1994 §68 Abs3;
ASchG BildschirmarbeitsV 1998 §1 Abs2;
ASchG BildschirmarbeitsV 1998 §1 Abs4;
NSchG 1981 Art7 Abs2 Z7 idF 1992/473;

Rechtssatz

In quantitativer Hinsicht (Arbeitszeit am Gerät) reichen gelegentliche Bildschirmtätigkeiten für die in Frage stehende Bestimmtheit für die Gesamttätigkeit nicht aus (597 Blg. NR XVIII GP, 8). Erschwerende Arbeitsbedingungen iSd NSchG liegen aber auch dann noch nicht vor, wenn ununterbrochen zumindest ein Viertel oder durchschnittlich mehr als ein Drittel der regelmäßig achtstündigen Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit verbracht wird (vgl. § 1 Abs. 4 Bildschirmarbeitsverordnung), weil ab einem solchen Ausmaß zwar schon arbeitsrechtliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die zeitliche Belastung aber noch nicht als "bestimmend" für die Gesamttätigkeit angesehen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080101.X02

Im RIS seit

29.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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