RS Vwgh 2002/8/7 99/08/0103

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Veröffentlicht am 07.08.2002
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist eine erforderliche und auch erstattete Änderungsmeldung (deren Richtigkeit auch nicht bestritten wurde) um einen Tag verspätet beim Sozialversicherungsträger eingelangt. Dies allein berechtigt nur dann zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages, wenn es zu Beginn der Pflichtversicherung geschieht (§ 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080103.X05

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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