RS Vwgh 2002/8/12 2002/17/0173

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Veröffentlicht am 12.08.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Vorschrift mit einem auf die Vergangenheit bezogenen Bedingungsbereich wird durch die mit Gesetz angeordnete Aufhebung ihrer gesetzlichen Grundlage nicht gesetzwidrig, weil sich dadurch mangels anderer gesetzlicher Anordnung die gesetzliche Grundlage, auf die sich die Verordnung hinsichtlich ihres rechtlichen Bedingungsbereiches stützt, nicht ändert.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170173.X04

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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