RS Vwgh 2002/8/12 99/17/0258

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Veröffentlicht am 12.08.2002
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L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art139;
B-VG Art7 Abs1;
FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Tir 1991;
TourismusG Tir 1991 §33 Abs1;
TourismusG Tir 1991 §33 Abs2;

Rechtssatz

Soweit Bedenken gegen die Verordnung der Tiroler Landesregierung betreffend die Einreihung der Betriebe in Beitragsgruppen und des Tourismusverbandes in die Ortklassen A oder B gemäß § 33 Abs. 1 und 2 Tiroler Tourismusgesetz vorgebracht werden, sind beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken entstanden, die eine Antragstellung auf Aufhebung der maßgeblichen Verordnungsbestimmungen erforderten. Inwiefern die Einreihung der Lederwarenhändler durch die Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl. Nr. 84/1990, in die Beitragsgruppe V (die drittletzte Beitragsgruppe) nicht dem Gesetz entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich. Es begegnet keinen sachlichen Bedenken, wenn der Verordnungsgeber (auf Grund der Ergebnisse des Verfahrens zur Verordnungserlassung) den Nutzen, den die Futtermittelhersteller bzw Futtermittelhändler, Landmaschinenbauer und Landmaschinenhändler aus dem Fremdenverkehr ziehen (diese sind in die Beitragsgruppen VI bzw VII eingereiht), als geringer angenommen hat, als den Nutzen, den Lederwarenhändler aus dem Fremdenverkehr ziehen. Umgekehrt sind durch die Beitragsgruppenverordnung beispielsweise nicht nur Fotowarenhändler, sondern auch Fotografen in höhere Beitragsgruppen eingereiht und etwa Fahrschulen ebenfalls in die Beitragsgruppe V.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999170258.X03

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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