RS Vwgh 2002/8/12 98/17/0292

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Veröffentlicht am 12.08.2002
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135;
LAO Slbg 1963 §104;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/14/0094 E 29. November 1994 RS 5

Stammrechtssatz

Entschuldbar iSd § 135 Abs 1 BAO ist eine Verspätung dann, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, dh, wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Unter Fahrlässigkeit ist hier auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen (Hinweis: E 5.11.1981, 2974/80; E 29.4.1992, 88/17/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998170292.X01

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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