RS Vwgh 2002/8/27 99/10/0134

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §1 Abs1;
AMG 1983 §1 Abs3 Z2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/10/0210 E 19. Februar 2001 RS 1

Stammrechtssatz

§ 1 Abs. 1 AMG stellt für das Vorliegen eines "Arzneimittels" - alternativ - auf zwei verschiedene Kriterien ab, nämlich darauf, ob Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen "nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen" (objektive Zweckbestimmung) oder "nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind" (subjektive Zweckbestimmung), bei Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die in den Z. 1 bis 5 beschriebenen Wirkungen hervorzurufen bzw. Funktionen zu erfüllen. Das Vorliegen des subjektiven Kriteriums bedingt unabhängig davon, ob auch die objektive Zweckbestimmung bejaht werden kann, schon für sich allein die Einstufung eines Produkts als Arzneimittel. Aus § 1 Abs. 3 Z. 2 AMG folgt allerdings, dass ein Produkt, auf das die Voraussetzungen des § 3 LMG 1975 zutreffen, und das nach seiner subjektiven Zweckbestimmung (nur) dazu bestimmt ist, Wirkungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 5 AMG zu erzielen, kein Arzneimittel ist. Hingegen kann eine Ware nicht als Verzehrprodukt beurteilt werden, wenn sie objektiv geeignet oder subjektiv dazu bestimmt ist, die in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 4 AMG genannten Wirkungen zu erfüllen (vgl zB das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 1998, 97/10/0152, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Arzneimittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100134.X01

Im RIS seit

11.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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