RS Vwgh 2002/8/27 2000/10/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Der Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG liegt nicht einmal dann vor, wenn das in der Berufungsinstanz entscheidende Verwaltungsorgan den Bescheid der unteren Instanz durch Erteilung einer Weisung beeinflusst hat (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl, § 7 AVG, E 120, 121 referierte Rechtsprechung). Umso weniger kann eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aus dem Umstand abgeleitet werden, dass "die Referentin (der Berufungsbehörde) schon vor Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens die Rechtsmeinung vertreten hat, dass die Bewilligung erloschen ist".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100126.X03

Im RIS seit

14.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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