RS Vfgh 2004/6/8 B744/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2004
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art83 Abs2
NRWO 1992 §15 Abs4

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Feststellungsantrags betreffend das Bestehen von Antragsrechten der Vertrauenspersonen in der Bundeswahlbehörde; fehlendes rechtliches Interesse an einer bescheidmäßigen Feststellung mangels Betroffenheit der subjektiven Rechtssphäre der Beschwerdeführer

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführer an der von ihnen begehrten bescheidmäßigen Feststellung von vornherein auszuschließen. Die die Teilnahme der Vertrauenspersonen an den Sitzungen der Bundeswahlbehörde regelnden Bestimmungen des §15 Abs4 NRWO 1992 haben nämlich - soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes normiert ist (so etwa in §20 NRWO 1992 betreffend den Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden, welche Bestimmung gemäß §15 Abs4 letzter Satz NRWO 1992 sinngemäß auch für Vertrauenspersonen gilt) - nicht die Rechtsstellung der Vertrauenspersonen als Organwalter, sondern allein deren (staatliche) Funktion zum Gegenstand; die Ausübung dieser Funktion berührt aber die subjektive Rechtssphäre der Beschwerdeführer nicht (vgl VfSlg 11750/1988 mwH).

Angesichts dessen waren die Beschwerdeführer auch nicht legitimiert, die bescheidmäßige Feststellung durch die Bundeswahlbehörde zu begehren, "dass Vertrauenspersonen ... gemäß §15 Abs4 NRWO das Recht haben, Anträge an die Bundeswahlbehörde zu stellen". Die Bundeswahlbehörde war sohin mit der Zurückweisung dieses Antrages im Recht, weshalb die Beschwerdeführer dadurch nicht im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Feststellungsbescheid, Wahlen, Wahlbehörden, Rechte subjektive öffentliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B744.2002

Dokumentnummer

JFR_09959392_02B00744_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten