RS Vwgh 2002/8/27 96/14/0148

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
KommStG 1993 §10 Abs1;

Rechtssatz

Wie sich aus der hg Rechtsprechung ergibt (Hinweis E 25.10.2000, 98/15/0013; E 18.9.2000, 2000/17/0002), ist in der Einräumung eines Ermessensspielraumes keine verfassungsrechtlich bedenkliche Unbestimmtheit des § 10 Abs 1 zweiter Satz KommStG zu erblicken. Vielmehr liegt es an der Abgabenbehörde, von dem ihr eingeräumten Ermessensspielraum dem Zweck der Bestimmung entsprechend Gebrauch zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich weder veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, noch nach Art 140 Abs 1 B-VG einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs 1 zweiter Satz KommStG zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996140148.X06

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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