RS Vwgh 2002/8/27 2002/14/0094

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Vereinbarung der Entlohnung in Form eines Mindestbezuges von 600.000 S jährlich, Sachbezügen sowie Anspruch auf 40% des EGT kommt wirtschaftlich der Vereinbarung einer Erfolgsprämie gleich, was für leitende Angestellte, zumal für Geschäftsführer, nicht unüblich ist (Hinweis E 19.6.2002, 2001/15/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002140094.X02

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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