RS Vwgh 2002/8/27 2000/10/0161

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §60 Abs1;

Rechtssatz

Von § 1 Abs. 3 ForstG ausgehend, wonach als Wald auch dauernd unbestockte Grundflächen gelten, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen), trifft es zu, dass die dem § 60 Abs. 1 leg cit entsprechende Anlage eines Forstweges (einer Bringungsanlage) als Maßnahme der forstlichen Bewirtschaftung Zwecken der Waldkultur dient. Die zur fachgerechten Herstellung dieser Anlage erforderlichen Maßnahmen und damit auch hiezu erforderliche Aufschüttungen müssen demnach als Zwecken der Waldkultur dienend angesehen werden. In diesem Umfang kommt auch ein Verstoß gegen das Verbot der Waldverwüstung nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100161.X01

Im RIS seit

05.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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