RS Vwgh 2002/8/27 99/14/0298

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §101 Abs3;
BAO §186;
BAO §191 Abs3 lita;
BAO §81;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid ist zu Handen des Beschwerdeführers (wohl als vertretungsbefugte Person im Sinne des § 81 BAO) zugestellt worden, einen Hinweis gemäß § 101 Abs. 3 BAO enthält die Ausfertigung nicht. Da das Wesen eines Bescheides gemäß § 186 BAO durch die Einheitlichkeit der Feststellung geprägt ist (vgl zu einem Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO das hg Erkenntnis vom 2. Juli 2002, 98/14/0223), entfaltet der angefochtene Bescheid in seinem Abspruch über die Feststellung des Einheitswertes insgesamt keine Rechtswirkungen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999140298.X02

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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