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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs2;Rechtssatz
Die Wildbach- und Lawinenverbauung - deren Aufgabe ua darin besteht, Projekte wie die Rodung zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen auszuarbeiten und deren Ausführung zu überwachen - ist zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinn von § 17 Abs. 2 ForstG zuständig und daher gemäß § 19 Abs. 2 lit. b ForstG zur Einbringung eines Rodungsantrags berechtigt. Wenn sie einen Rodungsantrag "namens" und auftrags eines anderen Zuständigen (hier: der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Stadtgemeinde) bei der zuständigen Behörde einbringt, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Einer ausdrücklichen Bevollmächtigung der Wildbach- und Lawinenverbauung bedarf es daher nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999100030.X01Im RIS seit
05.11.2002Zuletzt aktualisiert am
27.08.2009