RS Vwgh 2002/8/27 99/10/0030

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs2 litb;

Rechtssatz

Die Wildbach- und Lawinenverbauung - deren Aufgabe ua darin besteht, Projekte wie die Rodung zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen auszuarbeiten und deren Ausführung zu überwachen - ist zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinn von § 17 Abs. 2 ForstG zuständig und daher gemäß § 19 Abs. 2 lit. b ForstG zur Einbringung eines Rodungsantrags berechtigt. Wenn sie einen Rodungsantrag "namens" und auftrags eines anderen Zuständigen (hier: der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Stadtgemeinde) bei der zuständigen Behörde einbringt, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Einer ausdrücklichen Bevollmächtigung der Wildbach- und Lawinenverbauung bedarf es daher nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100030.X01

Im RIS seit

05.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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