RS Vwgh 2002/8/27 99/10/0168

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §1 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Produktbezeichnung "Inconturina" liegt es für den durchschnittlich informierten Verbraucher sehr nahe, die Silbenfolge "Incont-" mit dem Begriff "Inkontinenz", der als Bezeichnung für "Blasenschwäche" in die Umgangssprache Eingang gefunden hat, in Verbindung zu bringen, und das Produkt - zumal kein Hinweis auf irgend einen anderen Verwendungszweck vorliegt - als zur Verwendung bei Blasenschwäche bestimmt anzusehen. Dabei kommt es gar nicht mehr darauf an, ob diese Assoziation durch die abschließende Silbenfolge "-urina" verstärkt wird, weil dieser jedenfalls keine bestimmte andere, den durch die bestimmende Silbenfolge "Incont-" geschaffenen Eindruck aufhebende Bedeutung zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100168.X06

Im RIS seit

14.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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