RS Vwgh 2002/8/27 2002/14/0094

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

Rechtssatz

Ein 50 bis 70 Wochenstunden umfassender Tätigkeitsbereich des Geschäftsführers, "insbesondere Akquisition, Pflege Kundenkontakte, generelle Überwachungstätigkeit (z.B. Personal, Rechnungswesen)", lassen den Schluss, ein damit betrauter Geschäftsführer sei in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft eingegliedert, nicht rechtswidrig erscheinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002140094.X01

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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