RS Vwgh 2002/8/27 2002/14/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;

Rechtssatz

Das Vorliegen eines einnahmenseitigen Unternehmerwagnisses setzt voraus, dass ein Entlohnungssystem vorliegt, welches einen nachvollziehbaren Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Parametern der Gesellschaft herstellt (Hinweis E 27.3.2002, 2001/13/0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002140068.X02

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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