RS Vfgh 2004/6/9 B1103/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
EMRK Art10
RAO §10 Abs2
RL-BA 1977 §45
VfGG §88

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen standeswidriger Werbung durch Reservierung der Internet-Domain "www.scheidungsanwalt.at" für sich unter Ausschluß aller übrigen österreichischen Rechtsanwälte; keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und der Erwerbsausübungsfreiheit

Rechtssatz

Die OBDK unterstellt bereits die Anmeldung (und damit Reservierung) der Domain "scheidungsanwalt.at" dem Begriff der Werbung in §45 Abs2 RL-BA 1977. Nach ihrer Auffassung steht dieses inkriminierte Verhalten nicht im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes, weil das Standesrecht "vom Gedanken der Kollegialität" getragen ist. Der Domaininhaber würde versuchen "nach außen hin exklusiv als sogenannter Scheidungsanwalt aufzutreten". Diese Auffassung ist zumindest nicht völlig unvertretbar, ist doch nicht von vornherein ausgeschlossen, daß mit dieser Internetdomain die Vorstellung erzeugt werden kann, dahinter verberge sich - wenn auch nicht der einzige - so doch der zumindest maßgebliche Anbieter.

Abweisung der Beschwerde, kein Kostenzuspruch.

Dem Begehren der belangten Behörde auf Zuspruch von Kosten war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil Barauslagen nicht verzeichnet wurden und der Ersatz sonstiger Kosten nach ständiger Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes der belangten Behörde zur Verteidigung des eigenen Bescheides im allgemeinen nicht zukommt (vgl VfSlg 10003/1984, 16156/2001).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, VfGH / Kosten, Werbung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1103.2003

Dokumentnummer

JFR_09959391_03B01103_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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