RS Vwgh 2002/8/27 99/10/0030

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §14 Abs2;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §14 Abs4;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;

Rechtssatz

Je nach dem Gewicht, das dem öffentlichen Interesse einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche einerseits und dem Ausmaß der für den nachbarlichen Wald bestehenden Windgefahr andererseits zukommt, wird bei der Interessenabwägung (§ 14 Abs. 2 bis 4 ForstG 1975) jeweils entweder gar kein Deckungsschutz oder aber ein solcher im Ausmaß von 40 m (§ 14 Abs. 3 ForstG 1975) oder bis zum Ausmaß von 80 m (§ 14 Abs. 4 ForstG 1975) in Betracht kommen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 24. Jänner 1994, Zl. 93/10/0192, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100030.X03

Im RIS seit

05.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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