RS Vwgh 2002/8/27 96/14/0144

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1151;
ABGB §883;
BAO §22 Abs1;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;

Rechtssatz

Der Abschluss von Dienstverhältnissen unterliegt keinen Formvorschriften. Dass zwischen einer GmbH und ihren zu 25 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern in der Regel Dienstverhältnisse bestehen, entspricht der forensischen Erfahrung. Wenn nun überdies aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, dass von der Gesellschaft alle steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen aus den Dienstverhältnissen mit ihren Gesellschaftern gezogen worden sind, spricht auch dies dafür, die zwischen der GmbH und den Geschäftsführern abgeschlossenen Dienstverhältnisse steuerlich anzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996140144.X01

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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