RS Vwgh 2002/9/3 2001/03/0416

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
VStG §37;
VStG §37a;

Rechtssatz

Der Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung nach § 37 VStG ist "durch Bescheid" der Behörde auszusprechen, während die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 37a VStG durch Verfügung des amtshandelnden Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt (Hinweis E 30.1.1985, 84/03/0050, VwSlg 11660 A/1985), die gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern bekämpft werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001030416.X02

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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