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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG 1996 §1 Abs2;Rechtssatz
Die Übertretungsnorm des § 11 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 135/1999 (GelVerkG) richtet sich - wie sich auch aus dem Verweis auf die §§ 2 und 7 leg. cit. ergibt -
an Unternehmer, die die Beförderung von Personen gewerbsmäßig ausüben, nicht jedoch an den (bloßen) Lenker des betreffenden Fahrzeuges. Gemäß § 1 Abs. 2 GelVerkG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GewO wird diese Tätigkeit "gewerbsmäßig" ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Der Lenker führt im Sinne der zitierten Bestimmungen keine "gewerbsmäßige Beförderung" durch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999030455.X01Im RIS seit
07.11.2002