RS Vwgh 2002/9/3 99/03/0455

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG 1996 §1 Abs2;
GelVerkG 1996 §11 Abs1;
GelVerkG 1996 §2;
GelVerkG 1996 §7;
GewO 1994 §1 Abs2;

Rechtssatz

Die Übertretungsnorm des § 11 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 135/1999 (GelVerkG) richtet sich - wie sich auch aus dem Verweis auf die §§ 2 und 7 leg. cit. ergibt -

an Unternehmer, die die Beförderung von Personen gewerbsmäßig ausüben, nicht jedoch an den (bloßen) Lenker des betreffenden Fahrzeuges. Gemäß § 1 Abs. 2 GelVerkG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GewO wird diese Tätigkeit "gewerbsmäßig" ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Der Lenker führt im Sinne der zitierten Bestimmungen keine "gewerbsmäßige Beförderung" durch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999030455.X01

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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