RS Vwgh 2002/9/3 99/09/0118

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Beamte hat die Dienststunden einzuhalten. Dies setzt zunächst einmal voraus, dass er den Dienst pünktlich antritt. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten. Die Rechtsstellung des Beamten bringt es mit sich, dass er gewissenhaft und pünktlich seinen Dienst versieht und seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst des Staates und der Öffentlichkeit stellt (Hinweis E 11. 12. 1985, 85/09/0223, E 11. 11. 1988, 88/09/0119). Die Einhaltung der Arbeitszeit zählt zu den schwer wiegenden Interessen der Verwaltung (Hinweis E 28. 03. 1984, 83/09/0025, E 25. 06. 1992, 92/09/0084, E 19. 11. 1997, 96/09/0031). Hier: verspäteter Dienstantritt (nach den Angaben des Disziplinarbeschuldigten) zumindest um 30 Minuten oder (nach anderen Beweisergebnissen) um 45 Minuten; kein hinreichender Entschuldigungsgrund für dieses Zuspätkommen; disziplinäre Erheblichkeit der Verspätung gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090118.X03

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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