RS Vwgh 2002/9/3 2002/03/0184

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs7 idF 1995/620;
VStG §51 Abs7 idF 1998/I/158;

Rechtssatz

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 99/03/0173 (zu § 51 Abs. 7 VStG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995) unter Berufung auf die schon zu den Vorgängerbestimmungen entwickelte Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der Berufungsbehörde dann, wenn die Berufungsentscheidung innerhalb der Frist von 15 Monaten erlassen, jedoch durch den VfGH oder VwGH aufgehoben worden sei, neuerlich eine Frist von 15 Monaten ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an sie eingeräumt sei. Der VwGH sieht auch im Anwendungsbereich des § 51 Abs. 7 VStG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002030184.X01

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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