RS Vwgh 2002/9/3 2001/03/0416

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
VStG §37a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nach § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Dies gilt insbesondere auch für die Berufungsbehörde (Hinweis E VS 30.5.1996, 94/05/0370, VwSlg 14475 A/1996). Dadurch, dass die belangte Behörde den in der Berufung gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Zurückerstattung der von ihm nach § 37 a VStG erlegten Sicherheitsleistung zurückwies, anstatt ihn an die dafür zuständige Erstbehörde weiterzuleiten, belastete sie daher den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001030416.X03

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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