RS VwGH Erkenntnis 2002/09/03 99/03/0168

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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Rechtssatz

Es steht der Verpflichtung zum Rückersatz nicht entgegen, dass der Empfänger des Arbeitslosengeldes seiner Behauptung nach das Arbeitslosengeld in der Zwischenzeit verbraucht habe. Denn der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG differenziert, anders als dies bei Leistungen mit Unterhaltscharakter im Zivilrecht der Fall ist, nicht danach, ob ein gutgläubiger Verbrauch der nicht gebührenden Geldleistung erfolgt ist, sondern nur danach, ob die Leistung gutgläubig empfangen wurde; ein solcher gutgläubiger Empfang ist aber dann nicht anzunehmen, wenn einer der im § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG angeführten Rückforderungstatbestände gegeben ist. § 25 AlVG enthält eine bereicherungsrechtlich abschließende Regelung (Hinweis E 15.11.2000, 2000/08/0145, mit weiterem Nachweis).

Im RIS seit
07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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