RS Vwgh 2002/9/3 2002/03/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2002
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;
ZPO §292 Abs2;
ZustG §17;
ZustG §22 Abs1;

Rechtssatz

Der vom Zusteller erstellte Zustellnachweis (Rückschein) ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptungen auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Eine weder zeitlich konkretisierte noch in irgendeiner Weise belegte Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, genügt dafür nicht (Hinweis E 20.9.2000, 2000/03/0043). Es hätte daher dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren oblegen, ein solches zeitlich konkretisiertes und belegtes Vorbringen, ortsabwesend gewesen zu sein, zu erstatten. Das nunmehr im Wiederaufnahmeantrag erstattete Vorbringen betreffend die Ortsabwesenheit des Antragstellers bei Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat vermag nichts daran zu ändern, dass der Beweis, dass diese Zustellung nicht vorschriftsmäßig erfolgt sei, bereits im Beschwerdeverfahren erbracht hätte werden müssen. Vor diesem Hintergrund hat der VwGH - entgegen dem Wiederaufnahmeantrag - keine eigenständigen Sachverhaltsfeststellungen getroffen, weshalb auch das Vorbringen des Antragstellers, dass vom Gerichtshof hiezu Parteiengehör zu gewähren gewesen wäre, nicht zielführend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002030156.X01

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten