RS Vwgh 2002/9/4 2001/04/0120

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Veröffentlicht am 04.09.2002
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Index

58/02 Energierecht

Norm

MinroG 1999 §204;

Rechtssatz

Die beschwerdeführende Partei führt ins Treffen, selbst für den Fall, dass die gegenständlichen Humusbewegungen als "Gewinnung bzw. vorbereitende Tätigkeit" im Sinne des MinroG qualifiziert werden sollten, sei die Untersagung rechtswidrig erfolgt, weil die beschwerdeführende Partei zur Gewinnung berechtigt wäre. Sie habe eine Gewinnungsbewilligung zum Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe für das gegenständliche Grundstück auf Grund eines Bescheides vom 10. Juni 1996. Wie es weiters heißt, sei "ein bestehendes Projekt (bestehender Abbau)...insofern gegeben, als sämtliche Pläne vorhanden sind, das Gewinnungsvorhaben ausgearbeitet und projektiert ist und demnach ein juristisch bestehender Abbau vorliegt". Die beschwerdeführende Partei vermag damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil nach der Übergangsbestimmung des § 204 MinroG es auch erforderlich ist, dass ein "bestehender" Abbau vorliegt. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes genügt es nicht, dass ein "nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes genehmigter Abbau" vorliegt - also im Sinne des Beschwerdevorbringens ein "juristisch bestehender Abbau" -, sondern es muss auch ein tatsächlich bestehender Abbau vorliegen (arg.: für bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes genehmigte Abbaue für mineralische Rohstoffe ...).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040120.X04

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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