RS Vwgh 2002/9/4 2002/04/0075

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Veröffentlicht am 04.09.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs3 idF 1998/I/158;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1994 §356 Abs3 idF 2000/I/088;
GewO 1994 §78 Abs2;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall kommt es nicht darauf an, ob der Nachbar im ursprünglichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (im Jahr 1990) durch Unterlassung zeitgerechter Einwendungen im Grunde des § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung der AVG-Novelle 1998 seine Parteistellung verloren hat oder nicht. Die Bestimmung des § 42 Abs. 1 und 3 AVG in der Fassung der AVG-Novelle 1998 ist nämlich nur auf solche Tatbestände anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieser Verfahrensgesetznovelle, also nach dem 1. Jänner 1999, verwirklicht wurden (vgl. dazu die E vom 26. April 2000, Zl. 99/05/0239, und vom 30. Mai 2000, Zl. 2000/05/0052). Ob der Nachbar im ursprünglichen Genehmigungsverfahren (im Jahr 1990) Parteistellung erlangt hat oder nicht, ist vielmehr nach § 356 Abs. 3 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 (also in der Fassung vor der AVG-Novelle 1998) zu beurteilen. Dem steht auch nicht entgegen, wenn § 356 Abs. 3 GewO 1994 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 2000 für die dort angeführten "Folgeverfahren" bestimmt, dass nur jene Nachbarn Parteistellung haben, "deren Parteistellung im Verfahren gemäß Abs. 1 aufrecht geblieben ist".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040075.X01

Im RIS seit

29.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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