RS Vwgh 2002/9/5 2001/02/0209

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Veröffentlicht am 05.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §79a Abs2;
AVG §79a Abs3;
AVG §79a;
FrG 1997 §61;
FrG 1997 §65;
FrG 1997 §73 Abs2;
FrG 1997 §73 Abs4;
VwGG §27 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/02/0210 2001/02/0211

Rechtssatz

Hinsichtlich der an Stelle der belBeh erlassenen Entscheidung war auf § 73 Abs. 2 FrG 1997 iVm. § 79a AVG Bedacht zu nehmen. Da die Beschwerde gegen den einen Verwaltungsakt der Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft nur zum Teil zum Erfolg gelangte, findet kein Kostenersatz statt, weil eine analoge Anwendung des § 50 VwGG nicht in Betracht kommt (Hinweis E 28. Februar 1997, 96/02/0481) und § 79a Abs. 2 und 3 AVG nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020209.X03

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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