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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §21 Abs1;Rechtssatz
Das Zurück- und Abschiebeverbot von Asylwerbern - als solcher ist der Fremde durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des sein Asylverfahren betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens anzusehen - nach der in § 21 Abs 2 AsylG 1997 normierten Rechtslage hindert die belBeh mangels gegenteiliger gesetzlicher Bestimmungen nicht, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Asylangelegenheit bereits die Voraussetzungen für eine allfällige künftige Abschiebung in Form einer Ausweisung nach § 33 Abs. 1 FrG 1997 zu schaffen. Gemäß § 21 Abs. 1 AsylG 1997 findet nämlich, abgesehen von im Beschwerdefall nicht zutreffenden Ausnahmen, das Fremdengesetz insgesamt auch auf Asylwerber Anwendung. Daher besteht kein Widerspruch darin, dass einerseits der Beschluss betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den Aufenthalt des Fremden bis zur Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über seinen Asylantrag nicht zwangsweise beendet, andererseits aber bereits seine Ausweisung gemäß § 33 Abs. 1 FrG 1997 verfügt werden kann (Hinweis E 4. Juli 2000, 2000/21/0076).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002210129.X01Im RIS seit
07.11.2002