RS Vwgh 2002/9/5 2000/02/0025

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Veröffentlicht am 05.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;
FrG 1997 §69 Abs4 Z1;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §88 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/02/0064 E 5. September 2002

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des § 69 Abs. 4 Z 1 FrG 1997 stellt ausschließlich auf die nicht rechtskräftige Erledigung von Anträgen gemäß § 75 FrG 1997 ab. Damit ist nur ein diesbezüglicher Antrag an die (Fremden-)Behörde (vgl. § 88 Abs. 1 FrG 1997) gemeint. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut des § 75 Abs. 1 legcit. Auch § 8 des AsylG 1997, wonach die Asylbehörde verpflichtet ist, "von Amts wegen" anlässlich der Abweisung eines Asylantrages bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den "Herkunftsstaat" zulässig ist (§ 57 FrG 1997), spricht für diese Auslegung des § 75 Abs. 1 FrG 1997 (Hinweis E 22. April 1999, 98/20/0561). (Hier: Der Fremde hat keinen Antrag iSd § 75 FrG 1997 gestellt, weshalb die Subsumtion des gegenständlichen Sachverhalts unter die Ausnahmebestimmung des § 69 Abs. 4 Z 1 FrG 1997 unzulässig war.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000020025.X02

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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