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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/02/0064 E 5. September 2002Rechtssatz
Die Ausnahmebestimmung des § 69 Abs. 4 Z 1 FrG 1997 stellt ausschließlich auf die nicht rechtskräftige Erledigung von Anträgen gemäß § 75 FrG 1997 ab. Damit ist nur ein diesbezüglicher Antrag an die (Fremden-)Behörde (vgl. § 88 Abs. 1 FrG 1997) gemeint. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut des § 75 Abs. 1 legcit. Auch § 8 des AsylG 1997, wonach die Asylbehörde verpflichtet ist, "von Amts wegen" anlässlich der Abweisung eines Asylantrages bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den "Herkunftsstaat" zulässig ist (§ 57 FrG 1997), spricht für diese Auslegung des § 75 Abs. 1 FrG 1997 (Hinweis E 22. April 1999, 98/20/0561). (Hier: Der Fremde hat keinen Antrag iSd § 75 FrG 1997 gestellt, weshalb die Subsumtion des gegenständlichen Sachverhalts unter die Ausnahmebestimmung des § 69 Abs. 4 Z 1 FrG 1997 unzulässig war.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000020025.X02Im RIS seit
07.11.2002