RS Vwgh 2002/9/5 98/02/0220

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Veröffentlicht am 05.09.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Bei einer Mehrzahl von zur Vertretung nach außen berufenen Organen einer juristischen Person haben diese die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit kumulativ zu tragen; eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (Hinweis E 5. September 1997, 97/02/0235).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998020220.X02

Im RIS seit

07.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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