Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1993 §17 Abs1;Rechtssatz
Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung allein vermag einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde nicht die Wirkung zu verschaffen, dass der Fremde bis zur Entscheidung des VwGH über die Rechtmäßigkeit des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet verbleiben darf. Weder das FrG 1993 noch das FrG 1997 enthalten nämlich eine - etwa dem § 53b Abs. 2 VStG hinsichtlich des Vollzugs von Freiheitsstrafen entsprechende - Vorschrift, dass mit dem Vollzug eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zur Erledigung einer dagegen beim VwGH oder beim VfGH anhängigen Beschwerde abzuwarten wäre.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999210210.X01Im RIS seit
21.11.2002