RS Vwgh 2002/9/5 99/21/0210

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Veröffentlicht am 05.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §34 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997;
VStG §53b Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung allein vermag einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde nicht die Wirkung zu verschaffen, dass der Fremde bis zur Entscheidung des VwGH über die Rechtmäßigkeit des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet verbleiben darf. Weder das FrG 1993 noch das FrG 1997 enthalten nämlich eine - etwa dem § 53b Abs. 2 VStG hinsichtlich des Vollzugs von Freiheitsstrafen entsprechende - Vorschrift, dass mit dem Vollzug eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zur Erledigung einer dagegen beim VwGH oder beim VfGH anhängigen Beschwerde abzuwarten wäre.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999210210.X01

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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