RS Vwgh 2002/9/5 99/21/0247

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Veröffentlicht am 05.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14 Abs2 Z3;
AVG §56;
AVG §62 Abs2;
VStG §24;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Akten des Verwaltungsverfahrens enthalten zwar den Text eines Straferkenntnisses samt Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung und - entsprechend einem Vordruck - den Hinweis, dass dieses nach Abschluss der Beweisaufnahme vom Leiter der Amtshandlung verkündet worden und nach Verkündung des Straferkenntnisses vom Beschuldigten keine Erklärung abgegeben worden sei. Dieser Text weist auch die Unterschrift des Fremden und eines Dolmetschers auf, nicht jedoch eine solche der Leiterin der Amtshandlung. Damit fehlt diesem Text - ungeachtet einer tatsächlich vorgenommenen Verkündung eines Straferkenntnisses - das von § 14 Abs. 2 Z. 3 AVG geforderte notwendige Merkmal einer Niederschrift, weshalb in diesem Fall auch nicht vom Vorliegen einer Niederschrift im Sinne des § 62 Abs. 2 AVG gesprochen werden kann. Aus diesem Grunde kann - wegen der Wesentlichkeit einer gültigen Beurkundung der Verkündung - im Beschwerdefall auch nicht von der wirksamen Verkündung eines Straferkenntnisses gegen den Fremden und damit nicht von der Erlassung eines Straferkenntnisses gesprochen werden (Hinweis E 20. März 2001, 2000/11/0285). Dies hat die belBeh verkannt, weshalb sie, indem sie die Berufung des Fremden wegen Verspätung zurückwies, den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat.

Schlagworte

Ermittlungsverfahren Allgemein Verfahrensbestimmungen Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999210247.X01

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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