RS Vwgh 2002/9/12 2002/20/0300

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13;
StVG;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/20/0301

Rechtssatz

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes handelt eine Behörde rechtswidrig, wenn sie eine ihr unbekannte, weil im Verwaltungsverfahren verloren gegangene Eingabe mit allgemein gehaltenen Rechtsausführungen über ihren vermeintlichen (hier: aus den späteren Eingaben des Beschwerdeführers aber nur unvollständig erschlossenen) Gegenstand zurückweist, statt der antragstellenden (hier: im Administrativverfahren beschwerdeführenden) Partei Gelegenheit zur Vorlage einer Abschrift zu geben und sich mit der Eingabe bei deren Erledigung konkret und, soweit geboten, differenzierend auseinander zu setzen. Es ist auch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, Letzteres nachzuholen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002200300.X01

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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