RS Vwgh 2002/9/12 2002/15/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §103 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung im Sinne des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz - somit jedenfalls ab Vorliegen einer einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht - hat die Behörde - soweit nicht ein Anwendungsfall des § 103 Abs. 2 BAO vorliegt - nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen selbst zuzustellen. Wird stattdessen an den Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam. Eine Heilung dieses Zustellmangels tritt aber trotz falscher Bezeichnung des Empfängers dann ein, wenn die Sendung dem Zustellungsbevollmächtigten "tatsächlich zukommt" (Hinweis E 14. September 1992, 91/15/0044; E 19. Mai 1993, 93/09/0041). In der Übermittlung einer Fotokopie per Fax ist kein 'tatsächliches Zukommen' gelegen (Hinweis auf die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 9 Zustellgesetz E Nr. 62 ff referierte hg. Judikatur).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002150090.X02

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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