RS Vwgh 2002/9/12 2001/15/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2002
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
KommStG 1993 §2;

Rechtssatz

Die faktische Ausübung der Geschäftsführungstätigkeit spricht für eine Eingliederung in den wirtschaftlichen Organismus des Betriebes. Dass diese Tätigkeit auf Grund der Eigenart des Betriebsgegenstandes saisonal unterschiedlich erfolgt und ein Betriebsleiter bestellt ist, welcher der Art nach von der Geschäftsführungstätigkeit verschiedene, jedoch weit umfangreichere Arbeiten für die Gesellschaft ausführt, tut dem keinen Abbruch. Dass der Geschäftsführer andere Personen auf seine Kosten zur Erfüllung der Tätigkeit heranziehen kann und dass er über keinen Urlaubsanspruch verfügt, schadet nach der hg Rechtsprechung nicht (Hinweis E 20. März 2002, 2001/15/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001150069.X02

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten