RS Vwgh 2002/9/12 98/15/0118

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299;
BAO §302 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 302 Abs. 1 BAO sind Bescheidbehebungen nach § 299 Abs. 1 und 2 BAO nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zulässig. Diese Jahresfrist beginnt bei erstinstanzlichen Bescheiden mit Ablauf der ungenützten Berufungsfrist (Hinweis Ritz, BAO2, Tz 3 zu § 302).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998150118.X01

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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