RS Vwgh 2002/9/12 99/15/0086

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/17/0206 E 18. September 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Die Abänderungsbefugnis ist durch die Sache beschränkt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (Hinweis E vom 20.11.1997, 96/15/0059).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150086.X01

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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