RS Vwgh 2002/9/12 99/20/0532

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §13 Abs2;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in dem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, mit den Voraussetzungen des Asylausschlussgrundes des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 auseinandergesetzt und insbesondere die Ansicht vertreten, dass es in derartigen Fällen einer Güterabwägung zwischen dem Schutzinteresse des Fremden und den Interessen des Zufluchtsstaates bedürfe. Im Einzelnen wird dazu - und zu den übrigen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 - gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das genannte Erkenntnis verwiesen. Ergänzend ist anzumerken, dass die erstmalige Heranziehung des Ausschließungsgrundes in der Berufungsentscheidung schon mit Rücksicht darauf, dass sich der unabhängige Bundesasylsenat auf erst von ihm festgestellte, bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch gar nicht vorliegende Verurteilungen des Fremden stützte, eine mündliche Berufungsverhandlung erfordert hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200532.X01

Im RIS seit

29.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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