RS Vwgh 2002/9/12 2002/15/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;

Rechtssatz

Wenn die beschwerdeführende Gesellschaft der belangten Behörde vorwirft, sie übersehe, dass sich die Auszahlung der Bezüge auf Grund der Liquiditätslage des Unternehmens teilweise in zukünftige Perioden verlagere, ist ihr zu entgegnen, dass es nach der hg Rechtsprechung auf die im Streitzeitraum tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse ankommt (Hinweis E 25. April 2002, 2001/15/0066). [Hier: Der Geschäftsführer fährt (im Streitzeitraum) einen Leasing-Wagen, dessen Kosten von der beschwerdeführenden Gesellschaft getragen werden und der Geschäftsführer erhält für die Verwirklichung seiner Aufgaben einschließlich der Geschäftsreisen vollen Auslagen- und Spesenersatz. Dass ein solcher Auslagenersatz bei sich verschlechternder Liquiditätslage künftig nicht mehr gegeben sei, ist für die Beurteilung im Streitzeitraum unmaßgeblich.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002150117.X01

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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