RS Vwgh 2002/9/12 2002/15/0136

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die Gewährung eines Anspruches auf Betriebspension stellt ein zusätzliches Indiz gegen das Unternehmerrisiko dar, vermag doch eine Betriebspension als weitere Entlohnung für die Geschäftsführungstätigkeit ein allfälliges Risiko des Gesellschafter-Geschäftsführers betreffend die Höhe des Jahresbezuges abzufedern (Hinweis E 25. September 2001, 2001/14/0066; E 17. November 2001, 2001/13/0197; E 23. Jänner 2002, 2001/13/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002150136.X01

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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