RS Vwgh 2002/9/12 2000/20/0374

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs3;

Rechtssatz

Was die Berufung des Beschwerdeführers auf § 3 Abs. 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung anlangt, so ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers zunächst nicht zu entnehmen, dass ihm das "Verstecken" des Tresorschlüssels an einem seiner Ehegattin bekannten Ort empfohlen worden sei. Sollte dies dennoch zutreffen, so wäre aber der diesfalls maßgeblichen Argumentation der belangten Behörde, dass die Unzulänglichkeit der Verwahrung gegenüber der Ehegattin (in Ermangelung jedweden ins Gewicht fallenden Hindernisses gegenüber einem Zugriff auf die Waffe) für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar gewesen sei, zu folgen. Dies gilt mit Rücksicht auf die nie auszuschließende Möglichkeit, dass die Waffe - insbesondere im Falle einer Weitergabe an Dritte - mit nicht vom Beschwerdeführer stammender Munition geladen wird, ohne Rücksicht auf den Umstand, dass die Waffe im vorliegenden Fall nicht geladen und die Munition gesondert verwahrt war (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die bei Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996 (1997), 53, nachgewiesene Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200374.X02

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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