RS Vwgh 2002/9/12 98/15/0134

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §303 Abs4;

Rechtssatz

Das Zurverfügungstellen von Belegen bedeutet zwar für sich allein noch nicht unbedingt, dass dem Prüfer der Sachverhalt tatsächlich vollständig bekannt geworden ist, die belangte Behörde wäre aber im Rahmen der sie treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht jedenfalls verpflichtet gewesen, den Prüfer darüber zu befragen, inwieweit ihm tatsächlich konkret die in Betracht kommenden Belege, aus denen der Zufluss der Veräußerungserlöse in Bezug auf die konkreten Veräußerungsgeschäfte erkennbar war, zur Verfügung gestellt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998150134.X03

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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