RS Vwgh 2002/9/12 99/15/0125

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Umsatzsteuer unterliegt gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972 die (entgeltliche) Erbringung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen. Das Vereinnahmen eines "Zuschusses" als solches löst, sollte es nicht in Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch stehen, keine Umsatzsteuerpflicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150125.X01

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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