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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Umsatzsteuer unterliegt gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972 die (entgeltliche) Erbringung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen. Das Vereinnahmen eines "Zuschusses" als solches löst, sollte es nicht in Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch stehen, keine Umsatzsteuerpflicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150125.X01Im RIS seit
13.12.2002