RS Vwgh 2002/9/12 2002/15/0090

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs2;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde nach § 26 Abs. 2 VwGG ist, dass der angefochtene Bescheid überhaupt erlassen, also einer Partei zugestellt oder verkündet worden ist. Dies ist aber nur bei einem im Mehrparteienverfahren erlassenen Bescheid denkbar, und zwar dann, wenn einer Partei der Bescheid weder zugestellt noch verkündet worden ist, sie aber von der Erlassung desselben und von seinem wesentlichen Inhalt durch eine andere Partei Kenntnis erlangt hat (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 34).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002150090.X01

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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