RS Vwgh 2002/9/13 99/12/0172

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Veröffentlicht am 13.09.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer
70/06 Schulunterricht

Norm

BLVG 1965 §9 Abs3 idF 1993/256;
BLVG 1965 §9 Abs3 Z1 idF 1993/256;
GehG 1956 §61 Abs1 Z2 idF 1994/016;
SchUG 1986 §18 Abs1;
SchUG 1986 §18 Abs2;

Rechtssatz

Die Einrechenbarkeit einer Leistung nach § 9 Abs. 3 BLVG setzt nach Z. 1 voraus, dass sie der Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbringt. Das bedeutet, dass eine einrechenbare Nebenleistung erst dann vorliegt, wenn die vom Lehrer erbrachte Leistung über jene hinausgeht, die mit der Erfüllung seiner Lehrverpflichtung notwendigerweise verbunden ist. Dazu gehört nicht nur die Einhaltung der Unterrichtszeit, sondern auch eine entsprechende Vorbereitungs- und allenfalls Nachbereitungszeit wie z. B. für die Korrekturen von Tests oder Schularbeiten, die außerhalb der Unterrichtszeit zu erbringen sind und die ihn - unbeschadet der ihm eingeräumten Eigenständigkeit - instandsetzen, seinen Unterricht nach den fachlichen Vorgaben des Lehrplans in einer den Zielvorgaben nach § 18 Abs. 1 SchUG und den inhaltlichen (insbesondere didaktischen) Anforderungen nach § 18 Abs. 2 SchUG entsprechenden Weise abzuhalten. Die (unter Berücksichtigung der "Wertigkeit" des Unterrichtsgegenstandes nach den Werteinheiten) tatsächliche für die Erfüllung der Lehrverpflichtung maßgebende Unterrichtserteilung nimmt auch auf den mit ihr verbundenen üblichen Aufwand Rücksicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120172.X01

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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