RS Vwgh 2002/9/13 99/12/0172

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Veröffentlicht am 13.09.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer

Norm

BLVG 1965 §9 Abs3 Z1 idF 1993/256;
GehG 1956 §61 Abs1 Z2 idF 1994/016;

Rechtssatz

Das Argument der belangten Behörde, der Aufbau und die Verwaltung der strittigen Lehrmittelsammlung gehe nicht über das normale Ausmaß der Vor- und Nachbereitung für den Unterrichtsgegenstand hinaus, zielt auf das Nichtvorliegen der Voraussetzung nach § 9 Abs. 3 Z. 1 BLVG ab. Ausführungen dazu, dass die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde keiner nachprüfenden Kontrolle zugänglich sind. Insbesondere kommt dem vom Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren behaupteten bestimmungsgemäßen Offenstehen seiner Sammlung für Dritte (was eine gewisse systematische Aufschließung für die Benützung voraussetzte) sowie dem jedenfalls teilweise (angeblichen) "Einmaligkeitskriterium" eine besondere Bedeutung zu, was - falls dies zutreffen sollte (was auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden kann) - für das Vorliegen einer über den primär auf den "Eigengebrauch" beschränkten "Handsammlung" hinausgehende Lehrmittelsammlung spräche. Kriterien für die hier interessierende Abgrenzung könnten auch aus dem Aufbau und Umfang von organisatorisch "anerkannten" Kustodiaten für die hier maßgebenden oder zumindest vergleichbaren Unterrichtsgegenstände an anderen berufsbildenden höheren Schulen gewonnen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120172.X04

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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